OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.11.2005
20 W 449/02
Normen:
WEG § 10 § 15 § 23 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 192/01

Wohnungseigentumsrecht: Zukauf eines angrenzenden Grundstücks durch die Mitglieder einer bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft - Entstehung einer personenidentischen anderen Bruchteils- oder Miteigentümergemeinschaft - keine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft gem. § 23 WEG über Angelegenheiten der anderen Bruchteils- oder Miteigentümergemeinschaft

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.11.2005 - Aktenzeichen 20 W 449/02

DRsp Nr. 2006/8300

Wohnungseigentumsrecht: Zukauf eines angrenzenden Grundstücks durch die Mitglieder einer bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft - Entstehung einer personenidentischen anderen Bruchteils- oder Miteigentümergemeinschaft - keine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft gem. § 23 WEG über Angelegenheiten der anderen Bruchteils- oder Miteigentümergemeinschaft

»1. Vor der Vereinigung eines von den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft erworbenen Grundstücks mit dem Grundbesitz, an dem Wohnungseigentümergemeinschaft besteht, und der entsprechenden Änderung der Teilungserklärung fehlt der Wohnungseigentümerversammlung die Regelungskompetenz für Gegenstände, die die Nutzung des Erwerbsgrundstücks betreffen. 2. Ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, der vorher gefasst worden ist, kann keine verbindliche Gebrauchsregelung treffen. Darüber hinaus setzt die Begründung von Sondernutzungsrechten eine Vereinbarung (mit konkreter Bezeichnung des Berechtigten und des Inhalts seiner Berechtigung) voraus, ein Mehrheitsbeschluss reicht nicht aus.«

Normenkette:

WEG § 10 § 15 § 23 ;

Entscheidungsgründe: