OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.09.2005
20 W 87/03
Normen:
BGB § 1004 ; WEG § 14 § 15 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-9 T 69/01,

Wohnungseigentumsrechtliche Zulässigkeit des Freiflugs von Tauben

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.09.2005 - Aktenzeichen 20 W 87/03

DRsp Nr. 2005/21144

Wohnungseigentumsrechtliche Zulässigkeit des Freiflugs von Tauben

»Zur Frage der wohnungseigentumsrechtlichen Zulässigkeit des Freiflugs von 20 Edeltauben, die ein Wohnungseigentümer auf einem ihm im Rahmen eines Sondernutzungsrechts zugewiesenen Teil des Gemeinschaftseigentums hält.«

Normenkette:

BGB § 1004 ; WEG § 14 § 15 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2), bei denen es sich um zwei Wohnungseigentümer der sich aus dem Rubrum ergebenden Liegenschaft handelt, streiten um Belästigungen durch frei fliegende Tauben.

Der Antragsteller bewohnt die Wohnung unter dem Dach des Anwesens, zu der eine Dachterrasse gehört. Der Antragsgegner hält auf einem Grundstücksteil, an dem ihm ein Sondernutzungsrecht zugewiesen ist, 20 Edeltauben. Die Hausordnung bestimmt in § 9 zur Haustierhaltung:

"Das Halten von Haustieren (auch Hunden und Katzen) ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Verwalters zulässig, die jederzeit widerrufen werden kann. Die durch Haustiere verursachten Verunreinigungen haben die Tierhalter sofort zu beseitigen."