OLG Köln - Beschluß vom 01.02.2002
16 Wx 10/02
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 243
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 23.10.2001

Wohnungsrecht: Aufhebung eines Beschlusses über eine bauliche Veränderung

OLG Köln, Beschluß vom 01.02.2002 - Aktenzeichen 16 Wx 10/02

DRsp Nr. 2002/11334

Wohnungsrecht: Aufhebung eines Beschlusses über eine bauliche Veränderung

Der Beschluss, durch ein früherer Beschluss wieder aufgehoben wird, der eine bauliche Veränderung zum Gegenstand hatte, die dann aber später nicht durchgeführt wurde, hat seinerseits keine bauliche Veränderung zum Gegenstand und bedarf deshalb nicht der Einstimmigkeit.

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

Die weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass der Beschluss zu TOP 7 der Eigentümerversammlung vom 29.05.2000 ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und damit wirksam ist. In diesem Beschluss hatte die Eigentümerversammlung mehrheitlich (bei einer Gegenstimme und einer Enthaltung) festgelegt, dass ein früherer Beschluss einer Eigentümerversammlung vom 23.05.1996, zur Absicherung des Spielplatzes zum Garagenhof hin einen Zaun zu ziehen, der bis dahin noch nicht ausgeführt worden war, nicht mehr ausgeführt werde.

Der Antragsteller sieht in diesem Beschluss, eine einmal beschlossene bauliche Maßnahme nun doch nicht durchzuführen, eine bauliche Veränderung, die seiner Ansicht nach nach § 22 Abs. 1 WEG der Einstimmigkeit bedürfe.