OLG Köln - Beschluß vom 19.06.2002
16 Wx 82/02
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 437
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 38/01
AG Köln, vom 02.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 204 II 370/98

Wohnungsrecht: Bauliche Veränderung durch Veränderung der Unterteilung eines Fensters

OLG Köln, Beschluß vom 19.06.2002 - Aktenzeichen 16 Wx 82/02

DRsp Nr. 2002/13184

Wohnungsrecht: Bauliche Veränderung durch Veränderung der Unterteilung eines Fensters

Wird das äußere Erscheinungsbild einer Fassade durch vier große übereinanderliegende Fenster, die in gleicher Weise im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel unterteilt sind, geprägt, so stellt es eine zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung dar, wenn eines dieser Fenster durch ein mittig geteiltes Fenster erneuert werden soll. Nicht zustimmungsbedürftig ist dagegen das Vorhaben, ein Holzfenster durch ein äußerlich gleichgestaltetes Kunststofffenster zu ersetzen.

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

Die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist zulässig und in der Sache teilweise begründet. Die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft können zwar von der Beteiligten zu 1. verlangen, dass diese das auf der Rückseite der Wohnanlage befindliche, zweifach unterteilte Fenster entfernt und dieses durch ein Fenster ersetzt, das in Maß und Unterteilung den im Erdgeschoss und dem weiteren im 1. Stock eingebauten Fenstern entspricht. Es handelt sich um eine unzulässige bauliche Veränderung, § 22 I WEG. Hingegen ist der Widerantrag unbegründet, soweit er die Entfernung der beiden Fenster im 1. Stock der Vorderseite zum Gegenstand hat.