Die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist zulässig und in der Sache teilweise begründet. Die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft können zwar von der Beteiligten zu 1. verlangen, dass diese das auf der Rückseite der Wohnanlage befindliche, zweifach unterteilte Fenster entfernt und dieses durch ein Fenster ersetzt, das in Maß und Unterteilung den im Erdgeschoss und dem weiteren im 1. Stock eingebauten Fenstern entspricht. Es handelt sich um eine unzulässige bauliche Veränderung, § 22 I WEG. Hingegen ist der Widerantrag unbegründet, soweit er die Entfernung der beiden Fenster im 1. Stock der Vorderseite zum Gegenstand hat.
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