I. Die Antragsteller machen gegen den Antragsgegner als früheren Verwalter einen Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen für eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von 15.554,60 DM geltend, die dieser teilweise bei seinem Amtsantritt im November 1996 übernommen sowie im übrigen bis zum 31.12.1999 selbst vereinnahmt hatte und auftragsgemäß einem Sparbuch zuführen sollte. Ferner verlangen sie die Rückzahlung der für die Monate Januar bis April 2000 gezahlten Wohngelder von 6.836,97 DM.
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