OLG Köln - Beschluß vom 22.04.2002
16 Wx 55/02
Normen:
WEG § 44 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 111
OLGReport-Köln 2002, 369
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 07.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 164/01
AG Heinsberg, - Vorinstanzaktenzeichen II 20/01

Wohnungsrecht: Berücksichtigung von nach dem Verkündungstermin eingegangenen Schriftsätzen

OLG Köln, Beschluß vom 22.04.2002 - Aktenzeichen 16 Wx 55/02

DRsp Nr. 2002/13180

Wohnungsrecht: Berücksichtigung von nach dem Verkündungstermin eingegangenen Schriftsätzen

Hat das Gericht in einer WEG - Sache auf die mündliche Verhandlung hin einen Verkündungstermin anberaumt und in diesem Verkündungstermin eine von allen Richtern unterzeichnete Entscheidung ohne Anwesenheit der Beteiligten verkündet, geht aber nach dem Verkündungstermin, jedoch vor Absendung der Entscheidung an die Beteiligten ein Schriftsatz eines Beteiligten ein, muss das Gericht ihn noch berücksichtigen. Denn in WEG - Sachen ist Entscheidung nicht mit ihrer Verkündung, sondern erst mit ihrer Bekanntgabe nach den Regeln des § 16 FGG erlassen.

Normenkette:

WEG § 44 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller machen gegen den Antragsgegner als früheren Verwalter einen Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen für eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von 15.554,60 DM geltend, die dieser teilweise bei seinem Amtsantritt im November 1996 übernommen sowie im übrigen bis zum 31.12.1999 selbst vereinnahmt hatte und auftragsgemäß einem Sparbuch zuführen sollte. Ferner verlangen sie die Rückzahlung der für die Monate Januar bis April 2000 gezahlten Wohngelder von 6.836,97 DM.