OLG Köln - Beschluß vom 23.01.2002
16 Wx 176/01
Normen:
WEG § 23 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 04.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 123/98
AG Bonn, vom 23.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 28 II 98/97

Wohnungsrecht; Bezeichnung des Gegenstandes der Beschlussfassung in der Einladung

OLG Köln, Beschluß vom 23.01.2002 - Aktenzeichen 16 Wx 176/01

DRsp Nr. 2002/11350

Wohnungsrecht; Bezeichnung des Gegenstandes der Beschlussfassung in der Einladung

Der Tagesordnungspunkt "Festsetzung des Haus-/Wohngeldes/s. beil. Wirtschaftsplan" in der Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung deckt nicht einen Beschluß ab, daß entgegen den Bestimmungen in der Teilungserklärung das Wohngeld für das gesamte Wirtschaftsjahr fällig sein solle, wenn der Eigentümer mit einem Monatsbetrag in Verzug gerate.

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 2 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde in der Hauptsache ist teilweise begründet. Demgegenüber ist die Geschäftswertbeschwerde unzulässig.

I. Mängel des Verfahrens bestehen jedenfalls derzeit nicht mehr.