OLG Köln - Beschluß vom 23.01.2002
16 Wx 175/01
Normen:
WEG §§ 43 45 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 244
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 04.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 169/99
AGBonn - 28 II 47/99 WEG ,

Wohnungsrecht: Mißbrauch des Beschwerderechts durch Richterbeschimpfung

OLG Köln, Beschluß vom 23.01.2002 - Aktenzeichen 16 Wx 175/01

DRsp Nr. 2002/11349

Wohnungsrecht: Mißbrauch des Beschwerderechts durch Richterbeschimpfung

1. Eine Beschwerde in Wohnungseigentumssachen ist nur dann wegen Rechtsmißbrauchs und fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil die Beschwerdeschrift erhebliche Verunglimpfungen des erstinstanzlichen Richters enthält, wenn nicht gleichzeitig sachliche Einwendungen gegen die Entscheidung vorgebracht werden.2. Ein Einladungsmangel (hier: Nichteinhaltung der in der Teilungserklärung vorgeschriebenen Ladungsfrist) führt regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit der in der Eigentümerversammlung gefaßten Beschlüsse.

Normenkette:

WEG §§ 43 45 ;

Gründe:

I. Vorab war in dieser Sache das Rubrum zu berichtigen. Es handelt sich um ein Beschlussanfechtungsverfahren, bei dem die Verwalterin nicht lediglich Vertreterin der Antragsgegner, sondern selbst kraft Gesetzes an dem Verfahren beteiligt ist (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 4 Nr. 2 WEG). Da aber bereits das Landgericht die Verwalterin durch die Ladung zum Verhandlungstermin formell beteiligt hat, ist das Verfahren selbst ordnungsgemäß gewesen mit der Folge, dass ihre Beteiligung nur noch im Rubrum klarzustellen ist.