OLG Köln - Beschluß vom 08.02.2002
16 Wx 6/02
Normen:
WEG § 23 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 335
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 13.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 206/01

Wohnungsrecht: Von der Kostentragungsregelung in der Teilungserklärung abweichende Festsetzung einer Sonderumlage

OLG Köln, Beschluß vom 08.02.2002 - Aktenzeichen 16 Wx 6/02

DRsp Nr. 2002/11320

Wohnungsrecht: Von der Kostentragungsregelung in der Teilungserklärung abweichende Festsetzung einer Sonderumlage

Ein Beschluss, durch den eine einmalige Sonderumlage abweichend von den Kostentragungsregeln der Teilungserklärung festgesetzt wird, ist nicht nichtig und muss deshalb innerhalb der Frist des § 23 Abs. 4 WEG angefochten werden.

Normenkette:

WEG § 23 ;

Gründe:

Die weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners und Rechtsbeschwerdeführers ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei. Die Antragsteller können vom Antragsgegner die in der Eigentümerversammlung vom 17.11.1998 beschlossene Sonderumlage zur Finanzierung der Sanierungskosten der Tiefgarage in der Höhe, wie sie in der amtsgerichtlichen Entscheidung zugesprochen wurde, verlangen. Dass der Umlageschlüssel im Beschluss vom 17.11.1998 dem Kostenschlüssel in der Teilungserklärung vom 27.11.1981 widerspricht, steht dem Anspruch der Antragsteller nicht entgegen. Denn der Umlagebeschluss vom 17.11.1998 ist durch den Antragsgegner nicht angefochten worden.