OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.03.2003
3 Wx 377/02
Normen:
WEG § 10 Abs. 2 ; WEG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2003, 354
ZMR 2003, 696
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 14.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 208/02
AG Krefeld - 86 UR II 32/02 WEG,

Wohnungsteileigentum: Zuordnung von Instandhaltungsaufwendungen und Hausmeistervergütungen zu Gemeinschaftskosten oder Sondereigentümer-Kosten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2003 - Aktenzeichen 3 Wx 377/02

DRsp Nr. 2003/7644

Wohnungsteileigentum: Zuordnung von Instandhaltungsaufwendungen und Hausmeistervergütungen zu Gemeinschaftskosten oder Sondereigentümer-Kosten

1. Bestimmt die Teilungserklärung, dass die Kosten für die Instandhaltung und -Setzung der Fensterscheiben in Außenfenstern, die als Teil des Gemeinschaftseigentums räumlich zu Sondereigentum gehören, von den jeweiligen Sondereigentümern zu tragen sind, so trifft die einzelnen Eigentümer nicht die Pflicht, auch die Kosten für den Austausch bzw. die Erneuerung des ganzen Fensters zu tragen. 2. Ist in der Teilungserklärung die Hausmeistervergütung als zu den Gemeinschaftskosten gehörend aufgeführt, so sind diese Kosten nach dem geltenden Verteilungsschlüssel von allen Wohnungseigentümern zu tragen, auch wenn die im Leistungsverzeichnis des Hausmeistervertrages aufgeführten Leistungen des Hausmeisters einzelne Wohnungs- oder Teileigentümer nicht oder kaum betrifft.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 2 ; WEG § 16 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die o.a. Wohnungseigentumsanlage umfasst verschiedene Teileigentumseinheiten und zahlreiche Wohnungen. Die Beteiligten zu 1. bis 3. sind Eigentümer des "C...-Hotels" mit einem Miteigentumsanteil von 1.941/10.000 und des Restaurants "B..." mit Miteigentumsanteilen von 227/10.000.