BayObLG - Beschluss vom 14.11.2002
2Z BR 79/02
Normen:
WEG § 16 ; BGB § 177 § 286 § 291 ;
Fundstellen:
ZMR 2003, 362
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 10484/02
AG München 481 UR II 1171/01 WEG,

Zahlungsverzug des Wohnungseigentümers gegenüber Verwalter - rückwirkende Genehmigung von Verwalterhandeln durch Eigentümerbeschluss - Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts

BayObLG, Beschluss vom 14.11.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 79/02

DRsp Nr. 2003/2707

Zahlungsverzug des Wohnungseigentümers gegenüber Verwalter - rückwirkende Genehmigung von Verwalterhandeln durch Eigentümerbeschluss - Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts

»1. Sieht eine Teilungserklärung vor, dass Zahlungen an den Verwalter zu leisten sind, so kommt ein Wohnungseigentümer mit Zahlungen nicht in Verzug, wenn ein Verwalter nicht bestellt ist. 2. Wird die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch einen Verwalter, dessen Bestellungszeit abgelaufen war, durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung genehmigt, wirkt diese Genehmigung auf den Zeitraum der Bevollmächtigung zurück.«

Normenkette:

WEG § 16 ; BGB § 177 § 286 § 291 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

In § 11 Nr. 5 der Teilungserklärung ist geregelt, dass die Bewirtschaftungskosten sowie die Verwaltungskosten an den Verwalter zu entrichten sind.