BayObLG - Beschluß vom 07.02.2000
2Z BR 180/99
Normen:
WEG § 21 Abs. 4, § 27 Abs. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2000 Nr. 9
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 1844/99 ,
AG Kempten (Allgäu), Zweigstelle Sonthofen 5 UR II 56/98 ,

Zu den Pflichten des Hausverwalters gegenüber den Wohnungseigentümern

BayObLG, Beschluß vom 07.02.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 180/99

DRsp Nr. 2000/2907

Zu den Pflichten des Hausverwalters gegenüber den Wohnungseigentümern

»1. Ein Verwalter, der zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümer ermächtigt ist, kann bei einer Maßnahme eines Wohnungseigentümers, die eine bauliche Veränderung darstellt oder den Mitgebrauch der übrigen Wohnungseigentümer ausschließt (hier Errichtung eines Schneefangzauns auf der Gemeinschaftsfläche), namens aller Wohnungseigentümer einen Beseitigungsansprüch nur dann gerichtlich geltend machen, wenn ein Eigentümerbeschluß vorliegt, der die Beseitigung verlangt.2. Der Anspruch jedes Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung kann dahin gehen, daß von den Wohnungseigentümern zu dem an der Grundstücksgrenze auf dem Nachbargrundstück verlaufenden Bach ein Zaun errichtet wird, der kleine Kinder daran hindert, ohne weiteres darunter durchzukriechen oder darüber zu steigen. Bei einer Zufahrtstraße zu der Wohnanlage besteht jedenfalls dann kein Anspruch auf Errichtung eines Zauns, wenn die von der Straße für Kinder ausgehenden Gefahren nicht das Maß an Gefahren übersteigen, denen Kinder unvermeidbar durch die Teilnahme am Straßenverkehr ausgesetzt sind.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4, § 27 Abs. 2 Nr. 5 ;

Gründe

I.