OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.08.2003
20 W 302/01
Normen:
WEG § 21 Abs. 4 ; WEG § 26 Abs. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 10.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 61/2001
AG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen II 71/2000

Zu den Voraussetzungen einer Abberufung des Rechtsstreitigkeiten verursachenden Verwalters

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.08.2003 - Aktenzeichen 20 W 302/01

DRsp Nr. 2003/17101

Zu den Voraussetzungen einer Abberufung des Rechtsstreitigkeiten verursachenden Verwalters

»Ein Verwalter, der durch Maßnahmen in seiner Eigenschaft als Wohnungseigentümer Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer provoziert und durch sein Verhalten den Eindruck erweckt, er nutze seine Stellung und das Vertrauen der übrigen Wohnungseigentümer aus, um seine Interessen gegenüber einem einzelnen Wohnungseigentümer durchzusetzen, ist für sein Amt ungeeignet. Auch unter Berücksichtigung eines der Gemeinschaft zustehenden Ermessensspielraumes erfordern die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung in einem derartigen Fall die Abberufung als Verwalter.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4 ; WEG § 26 Abs. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten bilden die Eigentümergemeinschaft E... Str. ... in W..., als deren Verwalterin die weitere Beteiligte inzwischen auftritt. Um deren Abberufung bzw. die Abberufung der Hausverwaltung G., deren Inhaberin die Beteiligte zu 2) ist und die über 20 Jahre als Verwalterin fungierte, streiten die Beteiligten.