I. Die Gegendarstellung der Antragsgegner ist zulässig und führt zur Aufhebung des Beschlusses des Senats vom 05.01.2000, mit dem die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes des § 45 Abs. 1 als unzulässig verworfen worden war.
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