Mit Beschluss vom 18.08.2004 (Bl. 75-80 d. A.) hat das Amtsgericht in einem Beitreibungsverfahren nach teilweiser Hauptsacheerledigung die Antragsgegnerin zur Zahlung von Wohngeld nebst Zinsen verpflichtet, ihr die gerichtlichen Verfahrenskosten wie auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auferlegt und den Gegenstandswert auf 1.073,76 EUR festgesetzt.
Die gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts eingelegte sofortige Beschwerde hat die Antragsgegnerin zurückgenommen. Am 12.07.2005 ist wegen der außergerichtlichen Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens ein Kostenfestsetzungsbeschluss über 447, 60 EUR gegen die Antragsgegnerin erlassen worden.
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