OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.08.2006
20 W 318/06
Normen:
WEG § 43 § 45 Abs. 1 ; ZPO § 104 § 567 Abs. 1 § 574 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 409/06

Zulässiges Rechtsmittel bei Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss in Wohnungseigentumssache?

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.08.2006 - Aktenzeichen 20 W 318/06

DRsp Nr. 2006/26276

Zulässiges Rechtsmittel bei Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss in Wohnungseigentumssache?

»Die Entscheidung des Landgerichts, durch die es die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückweist, ist nur bei Zulassung durch das Landgericht mit der Rechtsbeschwerde - in WEG -Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde gemäß § 45 Abs. 1 WEG - zum OLG anfechtbar.«

Normenkette:

WEG § 43 § 45 Abs. 1 ; ZPO § 104 § 567 Abs. 1 § 574 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Mit Beschluss vom 18.08.2004 (Bl. 75-80 d. A.) hat das Amtsgericht in einem Beitreibungsverfahren nach teilweiser Hauptsacheerledigung die Antragsgegnerin zur Zahlung von Wohngeld nebst Zinsen verpflichtet, ihr die gerichtlichen Verfahrenskosten wie auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auferlegt und den Gegenstandswert auf 1.073,76 EUR festgesetzt.

Die gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts eingelegte sofortige Beschwerde hat die Antragsgegnerin zurückgenommen. Am 12.07.2005 ist wegen der außergerichtlichen Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens ein Kostenfestsetzungsbeschluss über 447, 60 EUR gegen die Antragsgegnerin erlassen worden.