KG - Beschluss vom 08.11.2016
1 W 493/16
Normen:
BauGB § 172 Abs. 1 S. 4-6; BGB § 94; BGB § 878; WEG § 3 Abs. 1; WEG § 5 Abs. 1; WEG § 5 Abs. 2; WEG § 5 Abs. 3; WEG § 8;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, vom 26.07.2016

Zulässigkeit der Bestimmung von Balkonen zu Gemeinschaftseigentum in der Teilungserklärung

KG, Beschluss vom 08.11.2016 - Aktenzeichen 1 W 493/16

DRsp Nr. 2016/19009

Zulässigkeit der Bestimmung von Balkonen zu Gemeinschaftseigentum in der Teilungserklärung

1. Balkone können in der Teilungserklärung zum Gemeinschaftseigentum bestimmt werden. Ein Balkonraum, der nur durch eine Wohnung zugänglich ist, ist nicht zwingend Sondereigentum (Abgrenzung von OLG München, FGPrax 2011, 281). 2. § 878 BGB ist auf eine Verfügungsbeschränkung nach § 172 Abs. 1 S. 4 und 5 BauGB auch dann nicht entsprechend anzuwenden, wenn der Eintragungsantrag allein wegen einer verzögerten oder fehlerhaften Bearbeitung des Grundbuchamts (oder z.B. auch durch die Baubehörde bei Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung) nicht mehr vor dem Inkrafttreten des Genehmigungsvorbehalts vollzogen worden ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 1 W 518/15; wie Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 1 W 303/16).

Die Zwischenverfügung zu Nr. 2 und 3 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde nach einem Wert von 5.000 € zurückgewiesen.

Insoweit wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 172 Abs. 1 S. 4-6; BGB § 94; BGB § 878; WEG § 3 Abs. 1; WEG § 5 Abs. 1; WEG § 5 Abs. 2; WEG § 5 Abs. 3; WEG § 8;

Gründe:

I.