Die Klägerin macht aus einem Mietvertrag über Geschäftsräume zum Betrieb eines Ladengeschäfts Mietzinsansprüche nach Kündigung der Beklagten zum 30. September 1998 geltend. Die Parteien streiten über das Recht der Beklagten, den Mietvertrag gemäß § 3 Nr. 2 des Mietvertrages durch Kündigung zu beenden. Streitgegenstand sind die Mietzinsbeträge für das letzte Quartal 1998.
Wegen des Inhaltes des Vertrages und des erstinstanzlichen Streitstoffes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der darin enthaltenen Verweisungen Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Kündigungsmöglichkeit gemäß § 3 Nr. 2 des Mietvertrages als wirksam angesehen. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird verwiesen.
Die Berufung der Klägerin verfolgt weiter das ursprüngliche Klagziel.
Sie macht geltend:
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