OLG Hamm - Beschluss vom 12.04.2005
15 W 29/05
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZM 2005, 870
OLGReport-Hamm 2005, 662
ZMR 2006, 149
ZfIR 2005, 897
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 103/03

Zulässigkeit der Nutzung von Sondereigentum als gewerbliche Einheit

OLG Hamm, Beschluss vom 12.04.2005 - Aktenzeichen 15 W 29/05

DRsp Nr. 2005/12078

Zulässigkeit der Nutzung von Sondereigentum als "gewerbliche Einheit"

Maßgebend für die Beurteilung der Nutzung des Sondereigentums als "gewerblich" Nutzung ist nicht, ob die vorgenommene Vermietung gewerblichen Charakter hat bzw. ob ein geschlossener Vertrag mietrechtlich als einer solcher über Gewerberäume (im Gegensatz zur Wohnraummiete) zu qualifizieren ist. Für die Frage der Zulässigkeit einer Nutzung des Sondereigentums im Verhältnis der Wohnungs- und Teileigentümer untereinander kommt es ausschließlich auf die in den Räumen stattfindende tatsächliche Nutzung an, weil die in der Teilungserklärung vorgenommene Zweckbestimmung gerade einer Abgrenzung der Nutzungsbefugnisse der Miteigentümer und der Bestimmung dient, welches Maß an Beeinträchtigungen durch die Nutzung des Sondereigentums von den übrigen Miteigentümer jeweils hingenommen werden muß.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 S. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Anlage; die Beteiligte zu 3) ist die Verwalterin.