BayObLG - Beschluß vom 13.08.1998
2Z BR 80/98
Normen:
WEG § 45 ; FGG § 20a Abs. 2, § 27 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1999, 190
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 1528/98
AG Ebersberg 2 UR II 20/97 ,

Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts

BayObLG, Beschluß vom 13.08.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 80/98

DRsp Nr. 1998/20039

Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts

»Gegen einen Beschluß des Landgerichts, der über die sofortige Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung des Amtsgerichts befindet, ist die sofortige weitere Beschwerde auch dann unzulässig, wenn das Landgericht die Erstbeschwerde als unzulässig verwirft.«

Normenkette:

WEG § 45 ; FGG § 20a Abs. 2, § 27 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin hat als frühere Verwalterin der Wohnanlage der Antragsgegner die Zahlung einer zusätzlichen Verwaltervergütung von 5681 DM beansprucht. Am 18.2.1998 hat sie ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht zurückgenommen. Das Amtsgericht hat ihr durch Beschluß vom gleichen Tag die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie sich gegen die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner gewendet hat, ist durch Beschluß des Landgerichts vom 15.4.1998 als unzulässig verworfen worden, weil sie verspätet eingelegt worden sei. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.

II.