I. Die Antragstellerin hat als frühere Verwalterin der Wohnanlage der Antragsgegner die Zahlung einer zusätzlichen Verwaltervergütung von 5681 DM beansprucht. Am 18.2.1998 hat sie ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht zurückgenommen. Das Amtsgericht hat ihr durch Beschluß vom gleichen Tag die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie sich gegen die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner gewendet hat, ist durch Beschluß des Landgerichts vom 15.4.1998 als unzulässig verworfen worden, weil sie verspätet eingelegt worden sei. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.
II.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|