OLG Köln - Beschluss vom 30.05.2005
16 Wx 52/05
Normen:
WEG § 15 Abs. 3 § 22 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2005, 625
WuM 2006, 222
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 244/04
AG Bergisch Gladbach, vom 16.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 35 II 127/04

Zulässigkeit eines Dachausbaus nach WEG

OLG Köln, Beschluss vom 30.05.2005 - Aktenzeichen 16 Wx 52/05

DRsp Nr. 2005/19299

Zulässigkeit eines Dachausbaus nach WEG

»1. Eine Bestimmung in einer Teilungserklärung, mit der einem Wohnungseigentümer ein Dachgeschossausbau ermöglicht wird, ist grundsätzlich eng auszulegen und darf die Rechte des begünstigten Wohnungseigentümers nicht über den eindeutig bestimmbaren Wortlaut der Vereinbarung hinweg begünstigen. 2. Zur Auslegung einer Vereinbarung über den Ausbau eines Flachdachs in eine "andere Dachform", die "gegebenenfalls ein zusätzliches Wohngeschoss ermöglicht".«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 3 § 22 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft I-Straße 10 in T. Hinsichtlich der Wohnung der Antragsgegner bestimmt § 8 Ziffer 2 der Teilungserklärung vom 13.01.1988 folgendes: