OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.09.2005
20 W 439/05
Normen:
WEG § 43 § 45 ; ZPO § 319 § 574 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-13 T 24/05,

Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen einen im wohnungseigentumsrechtlichen Beschwerdeverfahren ergangenen Berichtigungsbeschluss

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.09.2005 - Aktenzeichen 20 W 439/05

DRsp Nr. 2005/21139

Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen einen im wohnungseigentumsrechtlichen Beschwerdeverfahren ergangenen Berichtigungsbeschluss

»Zur Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen einen im wohnungseigentumsrechtlichen Beschwerdeverfahren ergangenen Berichtigungsbeschluss.«

Normenkette:

WEG § 43 § 45 ; ZPO § 319 § 574 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den verwiesen wird, hat das Landgericht auf Antrag der Antragsgegner den vorangegangenen im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluss des Landgerichts vom 10.02.2005 in entsprechender Anwendung des § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass nicht die Antragsgegnerin, sondern vielmehr die Antragstellerin und Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu tragen hat. Gegen diesen am 07.09.2005 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 09.09.2005 - beim Landgericht eingegangen am 13.09.2005 (Bl. 370 ff, 379 ff d. A.), auf den gleichfalls verwiesen wird, sofortige Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde ausweislich des Beschlusses vom 14.09.2005 (Bl. 372 ff d. A.) nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.