OLG Hamm - Urteil vom 18.04.2008
30 U 120/07
Normen:
BGB § 126 ; BGB § 535 ; BGB § 540 ; BGB § 550 ; BGB § 553 ; BGB § 566 Abs. 1 ; BGB § 578 ;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 13.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 482/06

Zulässigkeit übergabeabhängiger Laufzeitklauseln

OLG Hamm, Urteil vom 18.04.2008 - Aktenzeichen 30 U 120/07

DRsp Nr. 2008/17997

Zulässigkeit übergabeabhängiger Laufzeitklauseln

1. Die Vereinbarung der Festmietzeit im Mietvertrag genügte dem Schriftformerfordernis der §§ 550, 126 BGB auch dann, wenn der Mietbeginn und der Übergabezeitpunkt nur unter der Bedingung kalendermäßig bestimmt ist, dass das Mietobjekt zum 01.02.1992 vollständig fertiggestellt oder geräumt ist. Eine solche übergabeabhängige Laufzeitklausel bei Abschluss eines Mietvertrages ist insbesondere im Hinblick auf das praktische Bedürfnis der Mietparteien, den Mietbeginn bei einer Vermietung vom Reißbrett von einem künftigen Ereignis wie der Fertigstellung oder der Übergabe der Mietsache abhängig zu machen, zulässig. 2. Zur Frage, ob im konkreten Fall ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung bestanden hat.

Normenkette:

BGB § 126 ; BGB § 535 ; BGB § 540 ; BGB § 550 ; BGB § 553 ; BGB § 566 Abs. 1 ; BGB § 578 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung rückständiger Mietzinsen aus einem Mietvertrag über Geschäftsräume in Anspruch.

Mit Vertrag vom 25.02.1991 vermietete der Rechtsvorgänger des Klägers der Beklagten die streitgegenständlichen Geschäftsräume in M, M1-Straße 21. Der Kläger erwarb das Objekt im Jahr 2003.

Zum Vertragsbeginn und zur Vertragslaufzeit haben die Parteien folgende Regelungen getroffen:

"§ 2 Mietzeit