OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.10.2000
3 Wx 318/00
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 S. 2, § 14 Nr. 1, § 21 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 846
NZM 2001, 243
OLGReport-Düsseldorf 2001, 173
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 72/00
AG Krefeld - 38 UR II 31/99 WEG ,

Zulässigkeit von Außenrolläden in einer Wohnanlage

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2000 - Aktenzeichen 3 Wx 318/00

DRsp Nr. 2001/111

Zulässigkeit von Außenrolläden in einer Wohnanlage

»1. Ein Zweitbeschluss mit dem Inhalt, Altbestände von Außenrolläden oberhalb der Erdgeschosswohnungen einer Wohnanlage zu belassen, beinhaltet die konkludente Zustimmung zur Anbringung von Außenrolläden und greift in eine geschützte Rechtsposition ein, wenn die Gemeinschaft zuvor bestandskräftig die Anbringung von Außenrolläden oberhalb von Erdgeschosswohnungen für unzulässig erklärt und den Verwalter verpflichtet hat, ggf. alles Erforderliche zur Durchsetzung der Beseitigung einzuleiten.2. Bei einem bereits als uneinheitlich empfundenen optisch ästhetischen Gesamteindruck der Fassade einer Wohnanlage - hier durch die Wirkung verschiedenartiger Markisen - kann sich eine nachteilige Veränderung aus einer Verstärkung und Intensivierung dieses Eindrucks ergeben.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 S. 2, § 14 Nr. 1, § 21 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer einer Erdgeschosswohnung der Wohnungseigentumsanlage "K" in Krefeld, die aus mehreren Gebäuden mit insgesamt 119 Wohneinheiten besteht.

In der Vergangenheit gab es immer wieder Auseinandersetzungen über die Zulässigkeit von Außenrolläden.