BayObLG - Beschluß vom 23.04.1998
2Z BR 65/98
Normen:
WEG § 45 Abs.1; FGG § 19 ;
Fundstellen:
NZM 1998, 976
WuM 1999, 652
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 1176/98
AG München UR II 1127/96 ,

Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen Zwischenentscheidungen eines Amtsgerichts

BayObLG, Beschluß vom 23.04.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 65/98

DRsp Nr. 1998/8134

Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen Zwischenentscheidungen eines Amtsgerichts

»Gegen Zwischenentscheidungen des Amtsgerichts, durch die einem Beteiligten die Einreichung der für eine Zustellung an alle Wohnungseigentümer erforderlichen Abschriften aufgegeben und sein Antrag abgelehnt wird, die Zustellung an den Verwalter als Zustellungsvertreter vorzunehmen, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs.1; FGG § 19 ;

Gründe: