BayObLG - Beschluß vom 25.05.1999
2Z BR 25/99
Normen:
WEG § 23 Abs. 1, Abs. 4, § 24 Abs. 6, § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1999 Nr. 35
BayObLGZ 1999, 149
DRsp I(152)329b-d
NJW-RR 1999, 1173
NZM 1999, 712
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 5388/98
AG Erlangen 7 UR II 50/97 ,

Zum Beschluss des Versammlungsleiter, die Stimmen eines Eigentümers wegen Missbrauchs der Stimmenmehrheit nicht mit zu zählen

BayObLG, Beschluß vom 25.05.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 25/99

DRsp Nr. 1999/8822

Zum Beschluss des Versammlungsleiter, die Stimmen eines Eigentümers wegen Missbrauchs der Stimmenmehrheit nicht mit zu zählen

»Wird ein Antrag in der Eigentümerversammlung laut Versammlungsniederschrift mit der Stimmenmehrheit eines Wohnungseigentümers abgelehnt und erklärt der Versammlungsleiter anschließend, die Stimmen dieses Eigentümers würden wegen Mißbrauchs der Stimmenmehrheit nicht mitgezählt und der Beschlußantrag sei somit angenommen, so kommt dieser Feststellung keine rechtliche Bedeutung zu. Es fehlt an einem Eigentümerbeschluß, der mit dem Antrag auf Ungültigerklärung angefochten werden müßte oder könnte.Ein Anfechtungsantrag kann aber als auf die Feststellung gerichtet ausgelegt werden, daß ein Eigentümerbeschluß mit einem bestimmten, in der Versammlungsniederschrift protokollierten Inhalt nicht zustande gekommen ist.Es bleibt weiterhin offen, ob ein solcher Antrag innerhalb der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG gestellt werden muß.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 1, Abs. 4, § 24 Abs. 6, § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe: