A.
Die Klägerin vermietete im Jahre 1991 an die R-GmbH die Gaststätte Fplatz 8 in O. und gewährte ihr ein Betriebsmitteldarlehen von 100.000 DM. Gesellschafter der R-GmbH waren zu diesem Zeitpunkt die Klägerin zu 51%, der Beklagte zu 30% und der frühere Mitgesellschafter S zu 19%. Der Beklagte und S, seinerzeit auch gemeinsam Geschäftsführer der R-GmbH, verbürgten sich gegenüber der Klägerin selbstschuldnerisch für die beiden vorgenannten Verbindlichkeiten, und zwar mit der Mietbürgschaft in Höhe von 49% aller aus dem Mietverhältnis entstehenden Forderungen nebst Kosten und Zinsen und mit der Darlehensbürgschaft in Höhe eines Betrages von 49.000 DM nebst Kosten und Zinsen. Im Jahre 1992 erwarb die Klägerin die Geschäftsanteile des Gesellschafters S hinzu.
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