OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.08.2003
20 W 73/03
Normen:
WEG § 48 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 20.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen II 447/01
LG Frankfurt am Main - 2/9 T 18/03,

Zum Geschäftswert bei der Jahresabrechnung und dem Wirtschaftsplan

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.08.2003 - Aktenzeichen 20 W 73/03

DRsp Nr. 2003/17108

Zum Geschäftswert bei der Jahresabrechnung und dem Wirtschaftsplan

»Zum Geschäftswert bei der Anfechtung von Beschlüssen über die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan.«

Normenkette:

WEG § 48 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antragsteller hat vor dem Amtsgericht beantragt, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 08.11.2001 zu Tagesordnungspunkt 2 und zu Tagesordnungspunkt 5 für ungültig zu erklären. Durch Beschluss vom 28.10.2002 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. In diesem Beschluss hat es den Geschäftswert auf 41.553,46 DM (21.245,95 EUR) bis zum 26.07.2002 und auf 292,96 DM (149,79 EUR) ab diesem Zeitpunkt festgesetzt.