OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.05.2003
24 U 99/02
Normen:
ZPO § 301 Abs. 1 ; BGB § 130 ; BGB § 259 ; BGB § 320 Abs. 1 ; BGB § 536 (a.F.) ; BGB § 537 Abs. 1 S. 1 (a.F.) ; BGB § 539 (a.F.) ; BGB § 542 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 542 Abs. 2 (a.F.) ; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 1 (n.F.) ; BGB § 554a (a.F.) ; BGB § 566 Abs. 1 (n.F.) ; BGB § 571 Abs. 1 (a.F.) ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2003, 379
ZMR 2003, 570
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 16.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 213/01

Zum Recht auf außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses trotz Nachzahlung wegen Mietmängeln einbehaltener Mietzinsteile

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2003 - Aktenzeichen 24 U 99/02

DRsp Nr. 2003/8506

Zum Recht auf außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses trotz Nachzahlung wegen Mietmängeln einbehaltener Mietzinsteile

1. Mit der kompletten Nachzahlung des wegen wiederholter Mängelrügen einbehaltenen Mietteils verzichtet der Mieter nachträglich auf den Vorbehalt der Gewährleistung. Kündigt der Mieter im Anschluss daran wegen der gleichen Mietmängel nach § 542 Abs. 2 BGB a. F. (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB n. F.), so führt dies nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses, da er durch die Nachzahlung des einbehaltenen Mietteils seine Gewährleistungsrechte nicht nur für die Vergangenheit, sondern auch für die Zukunft verloren hat. Der Gewährleistungsverlust umfasst auch das Recht, nur eine geminderte Miete zu zahlen. 2. Betriebskostennachzahlungen sind mit dem Zugang einer für den Mieter nachvollziehbaren Abrechnung fällig, §§ 130, 259 BGB. Nachvollziehbar sind die Abrechnungen dann, wenn aus ihnen die Gesamtkosten, der Verteilungsschlüssel, der Kostenanteil des belasteten Mieters und die davon abzusetzenden Vorauszahlungen hervorgehen. Unter diesen Umständen ist es dem Mieter versagt, pauschal die Richtigkeit der Abrechnung und der Einzelkosten zu bestreiten.

Normenkette:

ZPO § 301 Abs. 1 ; BGB § 130 ; BGB § 259 ; BGB § 320 Abs. 1 ; BGB § 536 (a.F.) ; BGB § 537 Abs. 1 S. 1 (a.F.) ; BGB § 539 (a.F.) ; BGB § 542 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 542 Abs. 2 (a.F.) ;