I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die bis zum 2.12.1992 von der Streitverkündeten verwaltet wurde; seit diesem Zeitpunkt ist die weitere Beteiligte Verwalterin.
Am 3.4.1991 beschlossen die Wohnungseigentümer, die Heizanlage einschließlich Kesselhaus zu erneuern und die neue Heizung von Öl auf Erdgas umzustellen.
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