BayObLG - Beschluß vom 10.03.1994
2Z BR 136/93
Normen:
WEG § 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)223b
WE 1995, 92
WuM 1994, 504
ZMR 1994, 279

Zum Rechtsschutzbedürfnis bei der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses, wenn es dem Anfechtenden um seine Kostenbeteiligung geht

BayObLG, Beschluß vom 10.03.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 136/93

DRsp Nr. 1994/1745

Zum Rechtsschutzbedürfnis bei der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses, wenn es dem Anfechtenden um seine Kostenbeteiligung geht

»Wird ein Eigentümerbeschluß über die Erneuerung einer Heizungsanlage angefochten, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis des Anfechtenden nicht, wenn er nach der Durchführung der Sanierung erklärt, ihm gehe es in erster Linie nicht um die Entfernung der neu eingebauten Heizanlage, sondern um seine Kostenbeteiligung.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die bis zum 2.12.1992 von der Streitverkündeten verwaltet wurde; seit diesem Zeitpunkt ist die weitere Beteiligte Verwalterin.

Am 3.4.1991 beschlossen die Wohnungseigentümer, die Heizanlage einschließlich Kesselhaus zu erneuern und die neue Heizung von Öl auf Erdgas umzustellen.