OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.06.2003
20 W 558/00
Normen:
WEG § 43 ;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 13.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 583/00
AG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 801 II 38/2000

Zum Rechtsschutzbedürfnis eines Antrags auf Protokollberichtigung einer Wohnungseigentümerversammlung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.06.2003 - Aktenzeichen 20 W 558/00

DRsp Nr. 2003/17135

Zum Rechtsschutzbedürfnis eines Antrags auf Protokollberichtigung einer Wohnungseigentümerversammlung

»Der Verwalter kann Antragsgegner eines auf ordnungsgemäße Verwaltung gerichteten Begehrens sein. In einem gegen den Verwalter gerichteten Verfahren führt ein Verwalterwechsel grundsätzlich zur Erledigung der Hauptsache. Zum Rechtsschutzbedürfnis eines Antrags auf Protokollberichtigung einer Wohnungseigentümerversammlung.«

Normenkette:

WEG § 43 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragsteller und die Antragsgegner zu 1. bilden die betroffene Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Antragsgegnerin zu 2. war bis zum Jahr 2002 die Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage.

Die Antragsteller haben vor dem Amtsgericht zuletzt beantragt,

1. der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben, in einer neu anzusetzenden Eigentümerversammlung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt die dringend notwendige Teilsanierung der Grundstückszufahrt im Bereich D...weg bis zum Ostrand der Tiefgarage zu behandeln,

2. der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben, das Protokoll zur Eigentümerversammlung am 29.03.2000

a. mit den gesetzlich vorgeschriebenen Unterschriften zu versehen,

b. mit den Änderungen erneut kostenfrei an die Eigentümer zu übersenden,