OLG München - Urteil vom 11.04.2002
24 U 428/01
Normen:
HWTG § 1 Abs. 2 Nr. 3 § 2 ; BGB § 138 § 181 § 278 § 313 ; WEG § 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2003, 25
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 30.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 3698/00

Zum Zurückhaltungsgebot eines Vertragspartners bei Eintritt in Vertragsverhandlungen im Rahmen der einer Partei obliegenden Treue- und Fürsorgepflicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben

OLG München, Urteil vom 11.04.2002 - Aktenzeichen 24 U 428/01

DRsp Nr. 2002/11995

Zum Zurückhaltungsgebot eines Vertragspartners bei Eintritt in Vertragsverhandlungen im Rahmen der einer Partei obliegenden Treue- und Fürsorgepflicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben

»I. Die bei Eintritt in Vertragsverhandlungen einer Partei obliegende Treue- und Fürsorgepflicht kann es aus dem nach Treu und Glauben abzuleitenden Grundsatz gegenseitiger Redlichkeit und Rücksichtnahme auch gebieten, gegenüber dem anderen Vertragspartner Zurückhaltung zu üben.II. Wird den Käufern innerhalb weniger Stunden eine Eigentumswohnung durch Exposé vorgestellt, anschließend eine schriftliche Kaufbestätigung verlangt, sodann das Hausgrundstück nur von außen besichtigt und noch zur Abendstunde beim Notar ein 22 Seiten umfassendes "Kaufangebot" zur Unterzeichnung vorgelegt, kann dies gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme verstoßen und zur Rückabwicklung des später (nach Annahme durch die Verkäuferin) zustande gekommenen Kaufvertrags führen.«

Normenkette:

HWTG § 1 Abs. 2 Nr. 3 § 2 ; BGB § 138 § 181 § 278 § 313 ; WEG § 4 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Kläger wollen sich aus dem Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung lösen und verlangen u.a. ihre Aufwendungen ersetzt.