OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.03.2006
20 W 204/03
Normen:
BGB § 1004 ; WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 ; WEG § 22 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 503/01

Zum Zustimmungserfordernis der Wohnungseigentümer bei baulichen Maßnahmen - erhebliche Beeinträchtigung; Verstoß gegen Schallschutz- und Brandschutz-Normen?

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.03.2006 - Aktenzeichen 20 W 204/03

DRsp Nr. 2006/22057

Zum Zustimmungserfordernis der Wohnungseigentümer bei baulichen Maßnahmen - erhebliche Beeinträchtigung; Verstoß gegen Schallschutz- und Brandschutz-Normen?

»1. Die Einhaltung der DIN-Normen für den Schallschutz im Hochbau schließt regelmäßig eine auf Lärmbelästigung gestützte erhebliche Beeinträchtigung im Sinn von § 14 Nr. 1 WEG durch eine bauliche Veränderung (hier Unterputzverlegung von Heizungsrohren) aus. 2. Eine unselbständige Anschlussbeschwerde kann auf die Kostenentscheidung beschränkt werden. Da sie sich aber nicht auf den Beschwerdewert auswirkt, führt eine Erfolglosigkeit der Anschlussbeschwerde auch nicht zu einer Kostenbelastung der Anschlussbeschwerdeführer.«

Normenkette:

BGB § 1004 ; WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 ; WEG § 22 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten sind jeweils Wohnungserbbauberechtigte der aus 11 Reihenhäusern bestehenden WEG ...weg ... in O1, wobei die Antragsteller die Berechtigten des Erbbaurechtes Nr. ... - ...weg ... - und die Antragsgegner die Berechtigten des benachbarten Erbbaurechtes Nr. ... - ...weg ... - sind.

Begründet wurde das Wohnungseigentum vor Errichtung der Reihenhäuser durch notarielle Teilungserklärung vom 28.12.1988, in der u.a. folgende Regelung enthalten ist (Bl. 11,12 d. A.):