Die Beteiligten sind jeweils Wohnungserbbauberechtigte der aus 11 Reihenhäusern bestehenden WEG ...weg ... in O1, wobei die Antragsteller die Berechtigten des Erbbaurechtes Nr. ... - ...weg ... - und die Antragsgegner die Berechtigten des benachbarten Erbbaurechtes Nr. ... - ...weg ... - sind.
Begründet wurde das Wohnungseigentum vor Errichtung der Reihenhäuser durch notarielle Teilungserklärung vom 28.12.1988, in der u.a. folgende Regelung enthalten ist (Bl. 11,12 d. A.):
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