BayObLG - Beschluß vom 30.07.1998
2Z BR 9/98
Normen:
BGB § 242, § 313 Satz 1; WEG § 4 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 23 Abs. 4, § 45 Abs. 2; ZPO § 322 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DNotZ 1999, 212
NZM 1998, 973
WuM 1998, 753
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 4932/97
AG München UR II 27/97 ,

Zuordnung von Sondereigentum bei Abweichung der tatsächlichen Bauausführung einer Wohnanlage von dem im Grundbuch eingetragenen Aufteilungsplan

BayObLG, Beschluß vom 30.07.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 9/98

DRsp Nr. 1998/18513

Zuordnung von Sondereigentum bei Abweichung der tatsächlichen Bauausführung einer Wohnanlage von dem im Grundbuch eingetragenen Aufteilungsplan

»1. Weicht die tatsächliche Bauausführung einer Wohnanlage von dem im Grundbuch eingetragenen Aufteilungsplan dergestalt ab, daß durch Versetzung einer Wohnungstrennwand zwischen den Wohnungen Nr. 1 und Nr. 2 eine Fläche von ca. 11 m², die nach dem Aufteilungsplan zur Wohnung Nr. 2 gehört, nunmehr infolge der Versetzung der Trennwand tatsächlich in die Wohnung Nr. 1 einbezogen ist, bleiben aber der Grundriß des Gebäudes und die Lage der Wohnungstrennwände im übrigen unverändert, so gehört die Fläche von 11 m² trotz der tatsächlichen Abtrennung zum Sondereigentum der Wohnung Nr. 2.2. Ein Eigentümerbeschluß, der die "Änderung der Teilungserklärung nach den tatsächlichen Gegebenheiten", also die Übertragung des Sondereigentums an einer Fläche, die rechtlich Teil eines anderen Sondereigentums ist, sowie die Übertragung eines Teils des Miteigentumsanteils von einem Wohnungseigentümer auf den anderen "genehmigt", ist, soweit damit die Verpflichtung des betroffenen Wohnungseigentümers begründet werden soll, wegen Formmangels und wegen Eingriffs in den Kernbereich dieses Wohnungseigentums nichtig.