OLG München - Beschluss vom 30.07.2008
34 Wx 49/08
Normen:
WEG § 3 Abs. 1 § 4 § 5 Abs. 1 § 8 ; GBO § 53 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
MDR 2008, 1386
OLGReport-München 2008, 899
Rpfleger 2009, 20
Vorinstanzen:
LG München I, vom 22.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 15530/07
AG München,

Zuordnung von Sondereigentum verschiedener Wohnungen ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer

OLG München, Beschluss vom 30.07.2008 - Aktenzeichen 34 Wx 49/08

DRsp Nr. 2008/20088

Zuordnung von Sondereigentum verschiedener Wohnungen ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer

»Ein Wohnungseigentümer, dem zwei Wohnungen gehören, kann ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer Räume des einen Sondereigentums dem anderen Sondereigentum zuordnen. Das Erfordernis der Abgeschlossenheit und der etwaige Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt sind keine Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Ab- bzw. der Zuschreibung.«

Normenkette:

WEG § 3 Abs. 1 § 4 § 5 Abs. 1 § 8 ; GBO § 53 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligte ist Wohnungseigentümerin in einer Wohnanlage. Sie begehrt, die Eintragung der Zuschreibung eines Hobbyraums zu einer anderen Wohnung wegen Unzulässigkeit der Eintragung zu löschen. Dem liegt folgendes Geschehen zugrunde:

Dem damaligen Bauträger gehörten noch Miteigentumsanteile, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung und am Keller Nr. 14 sowie an der Wohnung mit Keller sowie Hobbyraum Nr. 4. Am 5.12.1986 veräußerte der Bauträger die Wohnung Nr. 14 an die Eheleute H. Im Vertrag ist weiter geregelt:

Ferner gilt als mitverkauft der unter Abschnitt 1 b angesprochene Hobbyraum Nr. 4.

Der Verkäufer verändert insoweit die Teilungserklärung und bewilligt die Änderung zum Vollzug im Grundbuch.