I. Die Beteiligte ist Wohnungseigentümerin in einer Wohnanlage. Sie begehrt, die Eintragung der Zuschreibung eines Hobbyraums zu einer anderen Wohnung wegen Unzulässigkeit der Eintragung zu löschen. Dem liegt folgendes Geschehen zugrunde:
Dem damaligen Bauträger gehörten noch Miteigentumsanteile, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung und am Keller Nr. 14 sowie an der Wohnung mit Keller sowie Hobbyraum Nr. 4. Am 5.12.1986 veräußerte der Bauträger die Wohnung Nr. 14 an die Eheleute H. Im Vertrag ist weiter geregelt:
Ferner gilt als mitverkauft der unter Abschnitt 1 b angesprochene Hobbyraum Nr. 4.
Der Verkäufer verändert insoweit die Teilungserklärung und bewilligt die Änderung zum Vollzug im Grundbuch.
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