OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.06.2008
I-24 U 193/07
Normen:
BGB § 535 ; BGB § 536c Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2008, 1205
NJW-RR 2009, 86
OLGReport-Düsseldorf 2008, 758
ZMR 2009, 114
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 293/06

Zur Anzeigepflicht des Mieters wegen Mängeln der Mietsache

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2008 - Aktenzeichen I-24 U 193/07

DRsp Nr. 2008/17867

Zur Anzeigepflicht des Mieters wegen Mängeln der Mietsache

»1. Der Mieter muss die Mietsache nicht auf verborgene Mängel untersuchen und dem Vermieter nur offensichtliche Mängel anzeigen (hier verneint für Wasseransammlungen auf dem Flachdach eines Supermarkts). 2. Die Anzeigepflicht des Mieters entfällt für Mängel, die sich aus einer dem Vermieter bekannten Gefahrenlage entwickelt haben.«

Normenkette:

BGB § 535 ; BGB § 536c Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg.

I.

Das sorgfältig und zutreffend begründete landgerichtliche Urteil ist richtig und aus der Berufungsbegründung ergeben sich keine Gründe für die beantragte Abänderung. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

1.

Die zwischen den Parteien streitige Aktivlegitimation des Klägers bedarf keiner weiteren Aufklärung. Denn aus dem Gewerberaummietvertrag vom 29.09./28.11.1989 bestehen keine Ansprüche der hier streitgegenständlichen Art. gegen die Beklagte als Mieterin. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Kläger der alleinige Rechtsinhaber und somit anspruchsberechtigt ist.

2.