OLG Hamm - Beschluss vom 03.06.2008
15 Wx 15/08
Normen:
WEG § 19 Abs. 2 ; WEG § 24 Abs. 6 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2008, 1545
NZM 2008, 808
OLGReport-Hamm 2008, 724
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 45/07

Zur Auslegung einer in einer Teilungserklärung enthaltenen Protokollierungsklausel

OLG Hamm, Beschluss vom 03.06.2008 - Aktenzeichen 15 Wx 15/08

DRsp Nr. 2008/17987

Zur Auslegung einer in einer Teilungserklärung enthaltenen Protokollierungsklausel

»Eine in der Teilungserklärung enthaltene qualifizierte Protokollierungsklausel ist dahin auszulegen, dass im Falle der zulässigen Vertretung aller Wohnungseigentümer durch Dritte diese befugt sind, das Versammlungsprotokoll zu unterschreiben, und bei lediglich einem anwesenden Vertreter der Wohnungseigentümer neben dem Versammlungsleiter die Unterschrift dieser Person ausreicht..«

Normenkette:

WEG § 19 Abs. 2 ; WEG § 24 Abs. 6 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) war bis etwa Ende 2001 Eigentümer einer Wohnung in der im Betreff näher bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Sein Miteigentumsanteil betrug 37,95/ 1.000 Der Beteiligte zu 7) erwarb diese Wohnung, übertrug sie jedoch später auf einen neuen Eigentümer.

Begründet wurde das Wohnungseigentum von dem Beteiligten zu 2), in dessen Sondereigentum 2000 noch 24 der 27 Wohnungen standen. Die übrigen 3 Wohneinheiten gehörten zu diesem Zeitpunkt neben dem Beteiligten zu 1) den Beteiligten zu 3) und 4). Die in der Teilungserklärung vom 27.12.1991 (Notar Dr. T2 in N - UkNr. ####/1991) enthaltene Gemeinschaftsordnung sah unter Punkt 10 - Eigentümerversammlung u.a. folgende Regelungen vor: