I.
Der Beteiligte zu 1) war bis etwa Ende 2001 Eigentümer einer Wohnung in der im Betreff näher bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Sein Miteigentumsanteil betrug 37,95/ 1.000 Der Beteiligte zu 7) erwarb diese Wohnung, übertrug sie jedoch später auf einen neuen Eigentümer.
Begründet wurde das Wohnungseigentum von dem Beteiligten zu 2), in dessen Sondereigentum 2000 noch 24 der 27 Wohnungen standen. Die übrigen 3 Wohneinheiten gehörten zu diesem Zeitpunkt neben dem Beteiligten zu 1) den Beteiligten zu 3) und 4). Die in der Teilungserklärung vom 27.12.1991 (Notar Dr. T2 in N - UkNr. ####/1991) enthaltene Gemeinschaftsordnung sah unter Punkt 10 - Eigentümerversammlung u.a. folgende Regelungen vor:
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