KG - Beschluss vom 25.08.2003
24 W 110/02
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 25 Abs. 3 ; WEG § 25 Abs. 4 Satz 2 ; WEG § 25 Abs. 5 ; WEG § 28 Abs. 5 ; WEG § 29 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FGPrax 2003, 259
KGReport-Berlin 2004, 23
NJW-RR 2003, 1596
NZM 2003, 901
WuM 2004, 118
ZMR 2004, 144
Vorinstanzen:
LG Berlin - 85 T 239/01 WEG - 12.02.2002,
AG Wedding - 70 II 264/00 WEG II - 23.11.2000,

Zur Beschlussfähigkeit der Erstversammlung bei Stimmrechtsausschluss eines mehrheitlich beteiligten Wohnungseigentümers und zur Einberufung einer Zweitversammlung - Vorkontrolle des Verwaltungsbeirats als Voraussetzung für Jahresabrechnungsbeschluss?

KG, Beschluss vom 25.08.2003 - Aktenzeichen 24 W 110/02

DRsp Nr. 2003/12860

Zur Beschlussfähigkeit der Erstversammlung bei Stimmrechtsausschluss eines mehrheitlich beteiligten Wohnungseigentümers und zur Einberufung einer Zweitversammlung - Vorkontrolle des Verwaltungsbeirats als Voraussetzung für Jahresabrechnungsbeschluss?

»1. Entgegen § 25 III WEG ist bereits die Erstversammlung beschlussfähig, wenn ein Wohnungseigentümer mit der Mehrheit der Miteigentumsanteile nach dem Beschlussgegenstand objektiv und unabänderlich mit seinem Stimmrecht ausgeschlossen ist. Das Erscheinen eines nicht ausreichend bevollmächtigten Vertreters des Mehrheitseigentümers steht dem nicht gleich, da es sich um einen behebbaren Mangel handelt (wie OLG Düsseldorf NZM 1999, 270 = ZMR 1999, 191). 2. Die unterbliebene Ladung eines Wohnungseigentümers zur Erstversammlung schließt die Einberufung einer Zweitversammlung im Sinne von § 25 IV WEG nicht aus. Bei der bloßen Verlegung der Zweitversammlung um eine Woche braucht der Hinweis gemäß § 25 IV WEG nicht wiederholt werden, wenn er bereits in der Einladung zur ursprünglichen Zweitversammlung enthalten war. 3. Die Vorprüfung der Jahresabrechung durch den Verwaltungsbeirat stellt keine Gültigkeitsvoraussetzung für den Abrechnungsbeschluss dar. Das Unterlassen der Vorprüfung des Beirats bildet auch keinen formalen Anfechtungsgrund.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 25 Abs. 3 ; WEG § 25 Abs. 4 Satz 2 ; WEG § Abs. ;