SchlHOLG - Beschluss vom 27.11.2003
2 W 165/03
Normen:
WEG § 27 Abs. 2 Nr. 5 ; WEG § 15 Abs. 3 ; WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 14 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 03.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 56/03
AG Elmshorn, vom 10.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 52 II 8/02

Zur Beschränkung der Hundehaltung auf einen Hund pro Wohnung und zur Unterlassung unzulässiger Hundehaltung in einer Wohnungseigentumsanlage

SchlHOLG, Beschluss vom 27.11.2003 - Aktenzeichen 2 W 165/03

DRsp Nr. 2004/18922

Zur Beschränkung der Hundehaltung auf einen Hund pro Wohnung und zur Unterlassung unzulässiger Hundehaltung in einer Wohnungseigentumsanlage

»1. Die Vertretungsmacht eines zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen ermächtigten Verwalters erstreckt sich nicht auf Ansprüche, deren Entstehung noch von einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft abhängig ist. 2. Die Hundehaltung in einer Wohnungseigentumsanlage kann durch Mehrheitsbeschluss grundsätzlich auf einen Hund pro Wohnung beschränkt werden. 3. Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren darauf hinzuwirken, dass die Mieter seines Sondereigentums unzulässige Hundehaltungen unterlassen.«

Normenkette:

WEG § 27 Abs. 2 Nr. 5 ; WEG § 15 Abs. 3 ; WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 14 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage .............................. Die Beteiligte zu 3) ist die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft.