BayObLG - Beschluss vom 04.12.2002
2Z BR 40/02
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 § 44 Abs. 1 ; FGG § 15 ;
Fundstellen:
DNotZ 2003, 539
OLGReport-BayObLG 2003, 98
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 3648/99
AG Schwabach 1 UR II 43/97,

Zur Entscheidung berufene Richter in Wohnungseigentumssachen - Verwertung von Zeugenaussagen - erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands - Wand mit Tür - Bindung des Wohnungseigentümers an Zustimmung zu baulicher Veränderung - Spitzboden als Wohnraum

BayObLG, Beschluss vom 04.12.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 40/02

DRsp Nr. 2003/2665

Zur Entscheidung berufene Richter in Wohnungseigentumssachen - Verwertung von Zeugenaussagen - erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands - Wand mit Tür - Bindung des Wohnungseigentümers an Zustimmung zu baulicher Veränderung - Spitzboden als Wohnraum

»1. In Wohnungseigentumssachen ergeht die Entscheidung nicht aufgrund der mündlichen Verhandlung. An ihr müssen daher nicht alle Richter mitwirken, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. 2. Kommt es auf den persönlichen Eindruck eines Zeugen nicht an, kann eine Zeugenaussage in einer Entscheidung, bei der nicht alle Richter mitwirken, die an der Beweisaufnahme teilgenommen haben, auch dann verwertet werden, wenn die Niederschrift über die Beweisaufnahme keine Angaben über den persönlichen Eindruck enthält. 3. Errichtet ein Wohnungseigentümer eine im Aufteilungsplan vorgesehene, aber nicht hergestellte Wand samt Tür, bedarf diese bauliche Veränderung keiner Zustimmung anderer Wohnungseigentümer, weil es sich um die erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands handelt. 4. Stimmt ein Wohnungseigentümer einer baulichen Veränderung und der dadurch ermöglichten Nutzung eines Spitzbodens als Wohnraum zu, sind er und sein Rechtsnachfolger an die Zustimmung gebunden.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 § 44 Abs. 1 ; FGG § 15 ;

Gründe:

I.