OLG Hamburg - Urteil vom 30.04.2003
13 U 10/02
Normen:
BGB § 306 (a.F.) ; BGB § 652 Abs. 1 S. 1 ; InsO § 80 Abs. 1 ; EGZPO § 26 Nr. 7 ;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 23.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 322 O 197/00

Zur Entstehung eines Anspruchs auf Maklercourtage

OLG Hamburg, Urteil vom 30.04.2003 - Aktenzeichen 13 U 10/02

DRsp Nr. 2003/8030

Zur Entstehung eines Anspruchs auf Maklercourtage

1. Der Anspruch auf Maklerprovision gem. § 652 Abs. 1 S. 1 BGB entsteht bereits durch das gültige Zustandekommen des Hauptvertrages. Das Risiko der Vertragsdurchführung trägt dagegen der Maklerkunde. 2. Der Anspruch auf Zahlung der Maklercourtage scheidet aus, wenn es an der erforderlichen Kongruenz bzw. wirtschaftlichen Gleichwertigkeit zwischen dem nach dem Maklervertrag vorausgesetzten und dem tatsächlich abgeschlossenen Mietvertrag fehlt. 3. Zum Inhalt der dem Nachweismakler gem. § 652 BGB obliegenden Leistung - "Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages".

Normenkette:

BGB § 306 (a.F.) ; BGB § 652 Abs. 1 S. 1 ; InsO § 80 Abs. 1 ; EGZPO § 26 Nr. 7 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin, eine Maklerfirma, verlangt von der Beklagten die Zahlung von Maklercourtage für den Nachweis bzw. die Vermittlung von Verträgen über das Gewerbeobjekt in der Ba. 16 in Hamburg. Zum einen macht sie einen Teilbetrag von DM 10.000,- wegen des Mietvertrages zwischen dem Beklagten und der Fa. B., hilfsweise wegen des späteren Mietvertrages zwischen der Beklagten und dem Insolvenzverwalter T., und zum anderen einen Teilbetrag von DM 70.000,- wegen des nachfolgenden Kaufvertrages zwischen der Beklagten und dem Insolvenzverwalter T. geltend.