BayObLG - Beschluß vom 21.10.1999
2Z BR 134/99
Normen:
WEG § 28 Abs. 2, 5;
Fundstellen:
NZM 2000, 683
WuM 2000, 206
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 1901/99
AG Schwabach 1 UR II 65/98 ,

Zur Form des Eigentümerbeschlusses über den Wirtschaftsplan

BayObLG, Beschluß vom 21.10.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 134/99

DRsp Nr. 2000/281

Zur Form des Eigentümerbeschlusses über den Wirtschaftsplan

»Es genügt, daß der Eigentümerbeschluß über den Wirtschaftsplan auf den den Wohnungseigentümern vorgelegten Wirtschaftsplan Bezug nimmt. Nicht erforderlich ist es, in den Eigentümerbeschluß den Wirtschaftsplan, sei es auch nur mit den Gesamteinnahmen und -ausgaben aufzunehmen. Etwas anderes kann gelten, wenn mehrere Wirtschaftspläne vorgelegt wurden.«

Normenkette:

WEG § 28 Abs. 2, 5;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Wohnungseigentümer faßten am 13.7.1998 zu Tagesordnungspunkt (TOP 3) mit der Überschrift "Wirtschaftsplan 1998. Hausgeldhöhe." folgenden Beschluß: "Der vorgelegte Wirtschaftsplan für das Jahr 1998 wird einstimmig beschlossen. Das Hausgeld wird an die neuen Sollbeträge ab 1.8.98 angepaßt."

Der Wirtschaftsplan für das Jahr 1998 weist ein bisheriges Wohngeld der Antragsgegner von monatlich 1000 DM aus und ab 1.8.1998 ein solches von 977 DM.

Die Antragsteller machen für die Monate März bis einschließlich Juli 1998 Wohngeldvorauszahlungen von jeweils 1000 DM und für den Monat August 1998 eine Wohngeldvorauszahlung von 977 DM geltend.