OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.11.2003
I-24 U 143/03
Normen:
BGB § 130 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2004, 229
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 28.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 528/02

Zur Frage der fristwahrenden Kündigung eines Mietverhältnisses nach erfolglos versuchter Zustellung des Kündigungsschreibens und anschließender Hinterlegung bei der Poststelle

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.11.2003 - Aktenzeichen I-24 U 143/03

DRsp Nr. 2004/2865

Zur Frage der fristwahrenden Kündigung eines Mietverhältnisses nach erfolglos versuchter Zustellung des Kündigungsschreibens und anschließender Hinterlegung bei der Poststelle

»1. Wenn der Vermieter mit dem Zugang einer Kündigung durch postalische Sendung zu rechnen hat, muss er für deren Empfang sorgen.2. Dem Fall, dass ein misslungener Übermittlungsversuch zur Wahrung der eigenen Belange erfolgreich wiederholt wird (vgl. BGH NJW 1998, 976), steht es gleich, wenn der Empfänger die Sendung - verspätet - noch innerhalb der Lagerfrist bei der Post selbst abholt.«

Normenkette:

BGB § 130 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Die vom Kläger (Vermieter) mit der Berufung weiter verfolgten Ansprüche (Miete ab April 1999 und Betriebskostennachzahlungen) haben zur Voraussetzung, dass das Mietverhältnis über den 31. März 1999 hinaus fortgeführt worden ist. Das hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil zu Recht verneint. Das Berufungsvorbringen vermag an dieser Beurteilung im Ergebnis nichts zu ändern.