Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Die vom Kläger (Vermieter) mit der Berufung weiter verfolgten Ansprüche (Miete ab April 1999 und Betriebskostennachzahlungen) haben zur Voraussetzung, dass das Mietverhältnis über den 31. März 1999 hinaus fortgeführt worden ist. Das hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil zu Recht verneint. Das Berufungsvorbringen vermag an dieser Beurteilung im Ergebnis nichts zu ändern.
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