LG Osnabrück - Urteil vom 10.10.2003
12 S 488/03
Normen:
BGB § 535 § 536 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
WuM 2004, 90

Zur Frage der Mietminderung bei ca 10 qm kleinerer Wohung als im Mietvertrag angeben

LG Osnabrück, Urteil vom 10.10.2003 - Aktenzeichen 12 S 488/03

DRsp Nr. 2004/3192

Zur Frage der Mietminderung bei ca 10 qm kleinerer Wohung als im Mietvertrag angeben

»Beträgt die im Mietvertrag mit ca. 60 qm angegebene Wohnungsgröße tatsächlich lediglich 50 qm, so liegt ein zur Mietminderung berechtigender Mangel vor. Dabei ist es unerheblich, ob der Mietgebrauch im einzelnen Fall beeinträchtigt ist«

Normenkette:

BGB § 535 § 536 Abs. 1 Satz 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um restliche Mietzinsen für die Monate November 2001 bis Juli 2002 aus einem zwischenzeitlich beendeten Mietverhältnis. Mit schriftlichem Mietvertrag vom 20. 8. 2001 mietete die Beklagte von der Eigentümergemeinschaft eine Wohnung in Osnabrück. Nach dem Mietvertrag betrug der monatlichen Mietzins 620,00 DM/317,00 EUR zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 75,00 DM/38,35 EUR, insgesamt somit 695,--DM/355,35 EUR. Lt § 1 Ziffer 2 des Mietvertrages betrug die Wohnfläche ca. 60 qm .

Die Beklagte minderte den Mietzins für die Wohnung seit November 2001 bis zum Juli 2002. Einem Gesamtzahlungsanspruch für diesen Zeitraum in Höhe von 3.198,15 EUR stehen deshalb Mietzahlungen seitens der Beklagten in Höhe von 2.030,85 EUR gegenüber. Den Restbetrag in Höhe von 1.167,30 EUR machen die Kläger mit der Klage geltend.