LG Osnabrück - Urteil vom 05.09.2003
12 S 475/03
Normen:
BGB § 535 § 536 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
ZMR 2003, 845

Zur Frage der Mietminderung bei ca 20 qm kleinerer Wohung als im Mietvertrag angeben

LG Osnabrück, Urteil vom 05.09.2003 - Aktenzeichen 12 S 475/03

DRsp Nr. 2004/3194

Zur Frage der Mietminderung bei ca 20 qm kleinerer Wohung als im Mietvertrag angeben

»Beträgt die im Mietvertrag mit 126,45 qm ausgewiesene Wohnungsgröße tatsächlich lediglich 106 qm, so liegt ein zur Minderung berechtigender Mangel vor. Dabei ist es unerheblich, ob der Mietgebrauch im einzelnen Fall beeinträchtigt wird.«

Normenkette:

BGB § 535 § 536 Abs. 1 Satz 3 ;

Tatbestand:

Die Beklagten mieteten von den Klägern nach Besichtigung der Räumlichkeiten ein Reihenhaus in Bramsche. Mietbeginn war der 1. Februar 2001. Der monatlich zu zahlende Mietzins betrug zunächst 1.300,00 DM/ 664,68 EUR, ab dem 1. Februar 2003 1.335,00 DM/682,57 EUR. Hinzu kamen monatliche Vorauszahlungen für Nebenkosten in Höhe von 58,80 EUR. In § 1 des Mietvertrages heißt es:

Vermietet wird das Einfamilien-Reihenhaus ..... bestehend aus

4 Zimmern, Küche, Bad, WC, Flur, 2 Kellerräumen, 2 Pkw-Stellplätze.

Die Wohnung ist nicht möbliert.

Die Wohnfläche wird mit 126,45 qm vereinbart.