Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat im Wesentlichen Erfolg.
Die Klage ist wegen rückständiger Miete in Höhe von 18.773,70 EUR begründet, wegen der geltendgemachten Nebenkostenvorauszahlungen jedoch unbegründet.
I.
1.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung rückständiger Miete für den Zeitraum Januar bis September 2001 in Höhe von insgesamt 18.773,70 EUR (36.718,17 DM) zu, der sich aus einer monatlichen Nettokaltmiete von 4.608,91 DM inkl. Mehrwertsteuer für neun Monate abzüglich eines Guthabens der Beklagten in Höhe von 4.762,02 DM errechnet.
Das Mietverhältnis der Parteien endete nicht durch Aufhebungsvertrag, sondern besteht zumindest für den Zeitraum bis September 2001 fort.
a)
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