OLG Rostock - Urteil vom 26.05.2003
3 U 173/01
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 5 ; BGB § 121 § 150 Abs. 1 § 147 Abs. 2 § 148 § 273 ;
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 08.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 115/01

Zur Frage des Anspruchs auf rückständige Miete sowie Nebenkostenvorauszahlung

OLG Rostock, Urteil vom 26.05.2003 - Aktenzeichen 3 U 173/01

DRsp Nr. 2005/18510

Zur Frage des Anspruchs auf rückständige Miete sowie Nebenkostenvorauszahlung

Zur Begründetheit eines Anspruchs auf Zahlung rückständiger Miete wegen Nichtzustandekommens eines Aufhebungsvertrages sowie zur Unbegründetheit eines Anspruchs auf Betriebskostenvorauszahlung wegen Eintritts der Abrechnungsreife

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 5 ; BGB § 121 § 150 Abs. 1 § 147 Abs. 2 § 148 § 273 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat im Wesentlichen Erfolg.

Die Klage ist wegen rückständiger Miete in Höhe von 18.773,70 EUR begründet, wegen der geltendgemachten Nebenkostenvorauszahlungen jedoch unbegründet.

I.

1.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung rückständiger Miete für den Zeitraum Januar bis September 2001 in Höhe von insgesamt 18.773,70 EUR (36.718,17 DM) zu, der sich aus einer monatlichen Nettokaltmiete von 4.608,91 DM inkl. Mehrwertsteuer für neun Monate abzüglich eines Guthabens der Beklagten in Höhe von 4.762,02 DM errechnet.

Das Mietverhältnis der Parteien endete nicht durch Aufhebungsvertrag, sondern besteht zumindest für den Zeitraum bis September 2001 fort.

a)