BayObLG - Beschluß vom 10.05.1999
RE-Miet 1/99
Normen:
BGB § 320, § 536, § 539 ; ZPO § 541 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1999 Nr. 28
BayObLGZ 1999, 28
NJW-RR 1999, 1241
NZM 1999, 660
WuM 1999, 392
Vorinstanzen:
LG München I - 14 § 13503/98,
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 412 C 2331/98

Zur Frage, ob der Mieter dem Mietzinsanspruch des Vermieters im Hinblick auf den Mängelbeseitigungsanspruch gemäß § 536 BGB die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) entgegenhalten kann

BayObLG, Beschluß vom 10.05.1999 - Aktenzeichen RE-Miet 1/99

DRsp Nr. 1999/8838

Zur Frage, ob der Mieter dem Mietzinsanspruch des Vermieters im Hinblick auf den Mängelbeseitigungsanspruch gemäß § 536 BGB die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) entgegenhalten kann

»Die Frage, ob der Mieter trotz Verlusts seines Minderungsrechts gemäß §§ 537, 539 BGB dem Mietzinsanspruch des Vermieters im Hinblick auf den Mängelbeseitigungsanspruch gemäß § 536 BGB die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) entgegenhalten kann, hat keinen speziellen wohnraummietrechtlichen Bezug und ist daher der Beantwortung durch einen Rechtsentscheid nicht zugänglich.«

Normenkette:

BGB § 320, § 536, § 539 ; ZPO § 541 ;

Gründe:

I. Der Kläger hat 1978 an die Beklagte eine Wohnung im 5. Stock seines Miethauses in München vermietet. 1983 baute er den 6. Stock dieses Hauses ohne Genehmigung aus. Die so entstandene, über derjenigen der Beklagten liegende Wohnung ist seit 1986 an eine alleinstehende Frau vermietet. Die Beklagte macht geltend, durch das Verhalten dieser Mieterin würden seit vielen Jahren Geräusche verschiedenster Art verursacht, die infolge der schlechten Schallisolierung in ihrer Wohnung deutlich hörbar und äußerst störend seien. Zahlreiche Bitten an die Mieterin um mehr Ruhe und Aufforderungen an die Hausverwaltung des Klägers, die Störungen zu unterbinden, seien erfolglos geblieben.