I. Der Kläger hat 1978 an die Beklagte eine Wohnung im 5. Stock seines Miethauses in München vermietet. 1983 baute er den 6. Stock dieses Hauses ohne Genehmigung aus. Die so entstandene, über derjenigen der Beklagten liegende Wohnung ist seit 1986 an eine alleinstehende Frau vermietet. Die Beklagte macht geltend, durch das Verhalten dieser Mieterin würden seit vielen Jahren Geräusche verschiedenster Art verursacht, die infolge der schlechten Schallisolierung in ihrer Wohnung deutlich hörbar und äußerst störend seien. Zahlreiche Bitten an die Mieterin um mehr Ruhe und Aufforderungen an die Hausverwaltung des Klägers, die Störungen zu unterbinden, seien erfolglos geblieben.
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