OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.01.2003
24 U 75/02
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 164 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 164 Abs. 2 ; BGB § 535 ; BGB § 648 ; ZPO § 522 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 385
NZM 2003, 495
OLGReport-Düsseldorf 2003, 313
ZMR 2003, 351
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 29.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 452/01

Zur Frage, ob ein Hausverwalter beim Abschluss eines Vertrages mit einem Dritten im eigenen Namen oder im Namen des Hauseigentümers handelt

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.01.2003 - Aktenzeichen 24 U 75/02

DRsp Nr. 2003/2823

Zur Frage, ob ein Hausverwalter beim Abschluss eines Vertrages mit einem Dritten im eigenen Namen oder im Namen des Hauseigentümers handelt

1. Die Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO setzt nicht voraus, dass die Berufung "offensichtlich" unbegründet ist.2. Die Frage, ob , für den Vetragspartner erkennbar, ein Hausverwalter nicht im eigenen Namen handelt, sondern im Namen des Hauseigentümers, auch wenn dessen Name nicht genannt wird, ist, je nach Vertragsart, unterschiedlich zu beantworten.

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 164 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 164 Abs. 2 ; BGB § 535 ; BGB § 648 ; ZPO § 522 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Entgegen der Auffassung der Klägerin setzt eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO keine "offensichtliche" Unbegründetheit der Berufung voraus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05. August 2002, 2 BvR 1108/02 bei BVerfG-Online, ebenso bei ZAP-Online; OLG Celle NJW 2002, 2800; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Auflage, § 522 Rn. 36).