Die Parteien streiten darüber, ob der Kautionsrückzahlungsanspruch der Kläger in Höhe von 2.489,16 EUR durch Aufrechnung der Beklagten mit einem Mietzinsanspruch für die Monate Juni - August 2002 bzw. mit einem Schadensersatz- oder Kostenbeteiligungsanspruch hinsichtlich der Reparatur des in der Mietwohnung befindlichen Parkettbodens erloschen ist. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen (GA 83 ff.).
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