OLG Hamm - Beschluss vom 03.12.2002
15 W 190/02
Normen:
WEG § 23 ; BGB § 305 c ; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2003, 178
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 19.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 11/02
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 95 II 64/01

Zur Frage, ob sich eine auf die Verwaltung des Sondereigentums widerruflich erteilte Vollmacht auf die Vertretung des Wohnungseigentümers in der Eigentümerversammlung erstreckt

OLG Hamm, Beschluss vom 03.12.2002 - Aktenzeichen 15 W 190/02

DRsp Nr. 2003/5954

Zur Frage, ob sich eine auf die Verwaltung des Sondereigentums widerruflich erteilte Vollmacht auf die Vertretung des Wohnungseigentümers in der Eigentümerversammlung erstreckt

Die Erstreckung einer zur Verwaltung des Sondereigentums formularmäßig erteilten widerruflichen Vollmacht auf die Vertretung des Wohnungseigentümers in der Eigentümerversammlung und die Entgegennahme von Zustellungen des Wohnungseigentumsverwalters (einschließlich der Einladungen zur Eigentümerversammlung) hält einer Inhaltskontrolle stand.

Normenkette:

WEG § 23 ; BGB § 305 c ; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.