Die zulässige Berufung der Kläger und die als Unterstützungserklärung auszulegende Berufung der Streithelferin haben in der Sache im wesentlichen Erfolg. Sie führen zur Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 12.063,25 EURO nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit.
I.
Die Berufung der Streithelferin ist als eine Unterstützungserklärung der Nebenintervenientin im Rahmen der Berufung der Kläger und nicht als selbständiges Rechtsmittel zu werten.
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