OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.09.2003
20 W 20/01
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 ; WEG § 14 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 23.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 643/1999
AG Langen - 54 II 35/1999 (11),

Zur Gestattung individueller Absperrmaßnahmen an Stellplätzen von sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümern und zur Installation einer automatischen Schrankenanlage

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.09.2003 - Aktenzeichen 20 W 20/01

DRsp Nr. 2003/17093

Zur Gestattung individueller Absperrmaßnahmen an Stellplätzen von sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümern und zur Installation einer automatischen Schrankenanlage

»Die Installation einer automatischen Schrankenanlage an der in Gemeinschaftseigentum stehenden Parkplatzzufahrt kann eine bauliche Veränderung im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG darstellen, die grundsätzlich nur einstimmig beschlossen werden kann. Der einzelne Wohnungseigentümer erleidet durch die Belästigung, die von unberechtigten Parkplatznutzern ausgeht, die durch die Schrankenanlage am Verlassen des Parkplatz gehindert werden, eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung. Diese geht jedenfalls über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus, wenn an den Stellplätzen sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümern individuelle Absperrmaßnahmen gestattet sind, um das unbefugte Benutzen des Parkplatzes zu verhindern.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 ; WEG § 14 ;

Entscheidungsgründe: